S A T Z U N G

 

S A T Z U N G des Vereins MARKE MONHEIM e. V.


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen MARKE MONHEIM e. V. und hat seinen
Sitz in Monheim am Rhein. Die Eintragung in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Langenfeld wird angestrebt.
(2) Der Verein ist eine städtisch anerkannte Organisation zur Förderung des
Kultur- und Stadtlebens in der Stadt Monheim am Rhein.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten,
die selbstlose Förderung und Unterstützung des Kunst- und
Kulturlebens, der Heimatpflege und der Heimatkunde der Stadt Monheim
am Rhein. In Zusammenarbeit aller am Wohle des Standortes Monheim am
Rhein Interessierten sollen die damit zusammenhängenden Maßnahmen und
Projekte das allgemeine Wohlergehen fördern.
Vorrangige Ziele sind es, das Kunst- und Kulturleben in Monheim am Rhein
nachhaltig zu steigern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des
Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts und Vereinigungen werden, sofern sie die
Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
(2) Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts auf2
genommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders
annehmen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines
schriftlichen Antrages.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere
Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum
Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe oder Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte.
(3) Ein Mitglied kann ferner durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden,
wenn es durch sein Verhalten den Verein geschädigt, die Satzung in grober
Weise missachtet oder seinen Beitrag trotz Mahnung drei Monate nach Ende
des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt hat.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich
zu begründen. Auf Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes kann die
Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme beschließen.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit
erwachsenen Rechte und Pflichten. Der Verein behält jedoch das
Recht, rückständigen Beitrag einzuziehen. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit
zu fördern.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen. Sie bestimmen
durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung
festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der
Beitragsordnung einzuhalten.
(5) Die "Fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand getroffenen
Vereinbarungen über regelmäßige finanzielle Zuwendungen an den
Verein einzuhalten. 


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens
einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden,
wenn 1/10 der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich
mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen oder das Interesse des
Vereins es erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie
jedes Mitglied selbst können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag von
mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen.
(4) Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung Eilanträge
stellen, über deren Zulassung als separater Tagesordnungspunkt die
Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, seiner
Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes
geleitet.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, diese müssen
nicht Mitglied des Vereins sein.
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Geschäftsführerin
oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) Aus der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden
b) der oder dem stellvertretenden. Vorsitzenden,
c) der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,
d) die Vorsitzenden der Beiräte
e) und bis zu fünf Beisitzerinnen / Beisitzer
(2) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus der
oder dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden und der
Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit Ausnahme des Geschäftsführers/der
Geschäftsführerin durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3
Jahren. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlzeit
kann die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit
beschließen.
(2) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der/Die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
und im Vorstand.
(2) Der Vorstand leitet den Verein. Er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung
ihrer Beschlüsse,
b) die Rechnungsbelegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Einsetzung von Beiräten, die ihrerseits nicht Mitglieder des Vereins
sein müssen.
(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird von den
Vorstandsmitgliedern bestellt. Die Geschäftsführung leitet die
Geschäftsstelle und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.

 

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist unverzüglich
einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es schriftlich unter
Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes beantragen.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, in der Regel zwei Wochen,
in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe
der Tagesordnung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(4) Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches von
der Verhandlungsführung und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.


§ 12 Beiräte

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beiräte einsetzen.
(2) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie
wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
Stellvertretung.


§ 13 Rechnungsprüfung / Geschäftsjahr

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei nicht dem Vorstand
angehörende Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten
Finanzverwaltung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung.
Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie in der Mitgliederversammlung.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14 Beitragsordnung

(1) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen oder geändert.
(2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen
und die Zahlungsmodalitäten geregelt.


§ 15 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmrechtsvertretung
ist nicht zulässig. Änderungen der Satzung sind nur zulässig, wenn die Tagesordnung
diesen Punkt enthält.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) über die Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, die den Zweck
oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b) über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen
erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen
werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder.
(2) Falls diese Zahl nicht erreicht wird, ist eine zweite Versammlung innerhalb
von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Stadt Monheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Haftung

(1) Für alle Verbindlichkeiten haftet den Vereinsgläubigern allein das
Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, eines- soweit bestellten- erweiterten
Vorstandes und sonstigen Repräsentanten des Vereins haften nicht für
Schäden, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstanden sind und auf
einem fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen. Insoweit
haftet allein der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Die Haftung für
vorsätzliches Verhalten bleibt unberührt.
(3) Der Verein schließt auf seine eigenen Kosten eine Haftpflichtversicherung
für seine Organe ab.


§ 18 Schlussbestimmung

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen
des BGB über den eingetragenen Verein.


§ 19 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung ordnungsgemäß
beschlossen ist.
(2) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von
der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.